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FG München Urteil v. - 3 K 235/10 EFG 2013 S. 1434 Nr. 17

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1 S. 1UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 Richtlinie 77/3887 EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/112/EG Art. 11

Eingliederung einer Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers als Voraussetzung für umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Leitsatz

1. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist, wenn sich der Unternehmer darauf beruft, unionsrechtskonform dahingehend zu auszulegen, dass abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht nur eine juristische Person, sondern auch eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein kann. Es ist nicht mit dem Grundsatz der Rechtsformneutralität vereinbar, die Wirkung der Organschaft auf eine juristische Person als Organgesellschaft zu beschränken.

2. Die für das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger ist jedenfalls bei der vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft abweichenden, kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft ebenfalls gegeben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2133 Nr. 36
BB 2014 S. 1239 Nr. 21
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2013 S. 705
BFH/PR 2013 S. 5 Nr. 11
DStR 2013 S. 1471 Nr. 29
DStRE 2013 S. 1019 Nr. 16
EFG 2013 S. 1434 Nr. 17
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 9
KÖSDI 2013 S. 18524 Nr. 9
UStB 2013 S. 258 Nr. 9
VAAAE-41373

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