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Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
, RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland
Der Ort der sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist für die Praxis ein Dauerbrenner. Vielfach ist es schwierig, den richtigen Leistungsort mit Hilfe der gesetzlichen Vorschriften eindeutig zu ermitteln. Dabei können die sich an eine falsche Einschätzung anschließenden Auswirkungen erheblich sein. Der EuGH hat sich wieder einmal mit dem Begriff der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG auseinandergesetzt.
A. Leitsatz
Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.
B. Sachverhalt
Die Klägerin RR Donnelle...