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NWB direkt Nr. 31 vom Seite 801

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung – Fingierter Arbeitsvertrag zum Entleiher?

Dr. Henning-Alexander Seel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAE-41281 Seit dem erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher „vorübergehend” (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Mit der Neufassung dieser Bestimmung sowie weiteren Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) setzt der deutsche Gesetzgeber die Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG in nationales Recht um.

Ausführlicher Beitrag s..

Verbot dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

[i]Wann ist Arbeitnehmerüberlassung „dauerhaft”?Seit dem Inkrafttreten der Neufassung von § 1 AÜG herrscht Unklarheit über die Bedeutung des Merkmals „vorübergehend”. Es stellt sich die Frage, ob eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung nunmehr verboten ist. Unklar ist bereits, wann eine Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr vorübergehend – und damit dauerhaft – ist. In Literatur und Rechtsprechung wird zum Teil das Teilzeit- und Befristungsrecht herangezogen: Hiernach wäre eine Überlassung nicht mehr nur vorübergehend, wenn kein Sachgrund für die Überlassung (z. B. Vertretung) besteht oder dieser weggefallen ist. Ohne Sachgrund wird eine Überlassung von bis zu zwei Jahren – analog § 14 Abs. 2 TzBfG – als zulässig angesehen. Anderer Auffassung zufolge stellt § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nur einen Programmsatz dar und beinhaltet kein Verbot; dauerhafte Arbeitnehmerüberlassungen bleib...