Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuerfreiheit für Berufsbetreuer
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAE-41272 Mit der gesetzlichen Neuregelung in § 4 Nr. 16 Buchst. k und Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG – in Kraft getreten am – und dem fast zeitgleich ergangenen NWB OAAAE-39781 ist ein ganzer Berufsstand aus der Umsatzbesteuerung gefallen. Fraglich ist der sachliche Umfang der Steuerbefreiung. Sodann ist zu ermitteln, für welche Zeiträume die Erstattung bereits gezahlter Steuern mit Erfolg beantragt werden kann.
Ausführlicher Beitrag s..
Sachlicher Umfang der neu in § 4 UStG aufgenommenen Befreiungstatbestände
[i]Betreuer und VormünderUmsatzsteuerfrei sind jetzt die Umsätze von Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt worden sind (§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG) und von Einrichtungen, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind (§ 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG).
[i]Auch EinzelpersonenDer Begriff der Einrichtung umfasst, das hat die aktuelle BFH-Entscheidung klargestellt, auch Einzelpersonen, also Berufsbetreuer genauso wie etwa Rechtsanwälte, die als Betreuer bestellt wurden.
[i]Nicht ärztliche oder anwaltliche DienstleistungenNicht von den Befreiungen erfasst wird der Ersatz für berufsbezogene Dienste gem. § 1908i Abs. 1 i. V. mit § 1835 Abs. 3 BGB. Das sind z. B. von einem Berufsangehörigen erbrachte ärztliche oder anwaltliche Dienstleistungen, für die ein Betreuer ohne diese Qualifikation einen qu...