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BGH 4.6.2013 XI ZR 505/11, NWB 31/2013 S. 2448

Kreditsicherungsrecht | Enthaftung des Bürgen durch Sicherheitenaufgabe

Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über (§ 774 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gibt der Gläubiger eine mit der Forderung verbundene Sicherheit (z. B. Grundschuld, Pfandrecht) auf, wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 BGB hätte Ersatz erlangen können (§ 776 Satz 1 BGB). Diese Rechtsfolge entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet. Im entschiedenen Fall [i]infoCenter „Bürgschaft” NWB FAAAB-03371 hatte die Klägerin, die vom Beklagten die Zahlung aus einem Bürgschaftsvertrag verlangt, die die Hauptschuld sichernde Grundschuld vorübergehend abgetreten. Es widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit, die Haftung des Bürgen nach Aufgabe einer Sicherheit durch den Gläubiger in der Schweb...