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BGH 15.5.2013 XII ZB 107/08, NWB 31/2013 S. 2448

Zivilprozessrecht | Keine Kostenerstattung für GPS-Überwachung durch Detektiv

Die in einem Rechtsstreit unterliegende Partei muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und dem Gegner die ihm entstandenen Kosten erstatten, soweit sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war und die beschafften Beweismittel im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlte es im entschiedenen Fall. Im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits hatte der zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilte Kläger einen Detektiv [i]infoCenter „Unterhalt” NWB TAAAC-34003 mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft unterhalte (dies würde zur...