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NWB Nr. 31 vom Seite 2462

Zum Vorsteuerabzug beim Amateurrennsport

Keine Rechtssicherheit durch bisherige Rechtsprechung

Gerwin Schlegel

Immer wieder stellt sich gerade bei Amateurrennsportlern, die durch Preisgelder und die Vermietung von Werbeflächen Umsätze erzielen, die Frage, ob hinsichtlich der Eingangsleistungen für das Fahrzeug (Anschaffung, Wartung etc.) ein Vorsteueranspruch besteht, oder dieser wegen § 15 Abs. 1a UStG zu versagen ist. Der nachfolgende Beitrag erläutert die hierbei entscheidungsrelevanten Prüfungspunkte.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Darstellung des § 15 Abs. 1a UStG

[i]Keine Vorsteuer bei Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel-/Motorjachten und Ähnlichem Gemäß § 15 Abs. 1a UStG sind solche Vorsteuerabzugsbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt. Unter letztgenannte Vorschrift fallen u. a. Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke. § 15 Abs. 1a UStG setzt die Vorgaben des Art. 176 MwStSystRL in nationales Recht um, wonach diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.

[i]Prüfung ertragsteuerlicher Abzugsverbote vor umsatzsteuerlichen VerbindungenAusgehend von der Systematik des § 15 Abs. 1a UStG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wann ertragsteuerlich das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG greift, und in einem ...