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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 6 K 676/08

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 4, UStDV § 17a, UStDV § 17c

Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen – Anforderungen an die Heilung eines fehlerhaften belegten Nachweises

Leitsatz

  1. Die ordnungswidrige Benutzung roter Kennzeichen eines anderen Händlers führt aufgrund der Branchenüblichkeit bei einem ordentlichen Kaufmann nicht zu Zweifeln an den zu der Lieferung gemachten Angaben.

  2. Die Verwendung roter Kennzeichen zur Abholung von Fahrzeugen steht der Versagung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG nicht entgegen, wenn der Händler bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, dass die gelieferten Fahrzeuge nicht nach Österreichs sondern in ein anderes Mitgliedsland verbracht wurden.

  3. Bei Tätigwerden einer Person im Zusammenhang mit dem Kauf und mit der Versendung eines Fahrzeugs nach Spanien steht die von § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG geforderte Identität zwischen Abnehmer und Versender fest, ohne dass es darauf ankommt, ob die handelnde Person mit wirksamer Bevollmächtigung oder persönlich tätig geworden ist.

  4. Für den Belegnachweis nach § 17a. UStDV ist der Bestimmungsort genau zu bezeichnen, die Ortsangabe in einem anderen Mitgliedstaat genügt nicht.

  5. Ein Belegnachweis entspricht nicht den Anforderungen des § 17a UStDV, wenn die Vollmacht des seinen Unternehmenssitz in Rom habenden Abnehmers eines Fahrzeugs die Bevollmächtigung zur Überführung nach Rom, der CMR-Frachtbrief als Lieferort jedoch einen 500 km entfernt liegenden italienischen Ort ausweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
StBW 2013 S. 823 Nr. 18
XAAAE-40921

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