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Körperschaftsteuer | Keine Gemeinnützigkeit eines ausgegliederten Krankenhauslabors
Eine von gemeinnützigen Krankenhausträgern gegründete GmbH, die die Laborleistungen für Krankenhäuser erbringt, verfolgt selbst nicht unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke (Bezug: § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002; § 51, § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Nr. 1, § 55, § 57, § 65, § 66 Abs. 2 AO i. d. F. vor dem Gesetz zu weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements).
Voraussetzung der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar erfüllt. Das ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 AO der Fall, wenn sie die steuerbegünstigten Zwecke selbst erfüllt, ggf. und nach Maßgabe von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unter Heranziehung von Hilfspersonen. Daran fehlte es im Urteilsfall, weil die klagende GmbH mit ihren Laborleistungen die Krankenhäuser lediglich bei deren Hilfsl...