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StuB 14/2013 S. 556

Analoge Anwendung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften

Muss ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe einem Geschädigten Sozialleistungen erbringen, geht ein eventueller Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Leistungsträger über; bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ist der Forderungsübergang ausgeschlossen (Angehörigenprivileg, § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X). Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass diese Regelung analog auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Denn der Gesetzgeber habe auch für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts das Familienprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt (§ 86 Abs. 3 VVG). Mit der dam...