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Kürzung der Sozialabfindung bei vorzeitigem Renteneintritt
Bei der Bemessung einer nach dem Sozialplan zu zahlenden Abfindung darf berücksichtigt werden, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Darin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der EU. Der bei der Beklagten bestehende Sozialplan sah vor, die Abfindung nach dem Brut-toentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel) zu berechnen. Nach Vollendung des 58. Le-bensjahres erhalten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85 %igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengelds bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung i. ...