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BMF | Zum Steuerabzug bei „abgesetzten Beständen”
Bei Schachtelbeteiligungen i. S. des § 43b EStG kann der Schuldner der Kapitalerträge vom Steuerabzug Abstand nehmen, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vorlegt (§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG). Um auch zukünftig die Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen der Schachtelbeteiligung zu gewährleisten, haben Kunden von Clearstream (Banking) jedoch die Möglichkeit, bei Clearstream verwahrte (Teil-)Bestände als sog. abgesetzte Bestände zu behandeln. Diese werden auf einem besonderen Unterkonto verbucht. Der Kunde [i]Auch zukünftig Abstandnahme der inländischen auszahlenden Stelle vom Steuerabzug bei Schachtelbeteiligung erhält über die Absetzung eine Anzeige. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Hauptzahlstelle des Emittenten gegen Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG und des Nachweises der Absetzung des Bes...