NWB-BB Nr. 8 vom Seite 225

Einen Schritt in die richtige Richtung ...

Dipl.-Kfm. Heiko Lucius | Verantw. Redakteur | nwb-bb-redaktion@nwb.de

... stellt eine Auflage des OLG Köln dar, die erst vor Kurzem bestandskräftig geworden ist. Im Fokus: Die Firma Deutsche Direkt Inkasso (DDI).

Aber der Reihe nach: In der letzten Ausgabe 7/2013 haben wir Sie ab S. 199 NWB ZAAAE-38843 über die unseriösen Machenschaften der sog. Gewerbeauskunft-Zentrale informiert. Dieses Unternehmen schreibt seit einigen Jahren u. a. Kleinunternehmer mit behördlich aussehenden Schreiben an, um diese zu einem Eintrag in ein Register zu überreden. Zwei Haken daran: Erstens hat das Register absolut keinen Wert und zweitens kostet der Eintrag eine Menge Geld, was auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist. Diejenigen Unternehmer, die nicht zahlen, bekommen ein Mahnschreiben – eben von der Deutsche Direkt Inkasso (DDI).

In der neuen Auflage des OLG Köln wird der DDI nun untersagt, Forderungen der Gewerbeauskunft-Zentrale mittels Inkassoschreiben geltend zu machen, wenn in diesen ein bestimmter Textabschnitt enthalten ist. In diesem Textabschnitt wird der Empfänger des Schreibens mit der angeblichen Rechtswirksamkeit „geblendet”, indem alle Urteile genannt werden, die in der Vergangenheit zugunsten der Gewerbeauskunft-Zentrale ausgegangen sind. Die Auflage im Original können Sie abrufen unter www.rechtsdienstleistungsregister.de (→ Registrierungen suchen → Name/Firma: „DDI” eingeben → 3712-875 (7)). Es scheint sich also endlich etwas in dieser Sache zu bewegen.

Reform der Zwangsvollstreckung

Einen weiteren Schritt in die richtige Richtung stellt das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung dar. Im Kern bewirkt das Gesetz, dass Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen schneller und einfacher an Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gelangen. Dadurch erhalten sie einen schnelleren Zugriff auf pfändbare Vermögenswerte. Insbesondere das stark mittelständisch geprägte Handwerk dürfte davon profitieren, denn hier lässt die Zahlungsmoral der Kunden fast traditionell sehr zu wünschen übrig. Doch die Neuerungen haben auch einige Kehrseiten, wie beispielsweise die komplexen Antragstellungen, die ohne Hilfe kaum zu bewältigen sind. Mausbach erläutert in ihrem Beitrag ab S. 238, was die Gläubiger beachten sollten.

Beste Grüße

Heiko Lucius

Fundstelle(n):
NWB-BB 8/2013 Seite 225
TAAAE-40487