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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 13 | Arbeitsrecht: Einbeziehung von Leiharbeitnehmern in die Betriebsgröße

Lange war unklar, ob Leiharbeitnehmer zahlenmäßig zur Belegschaft im Entleiherbetrieb gerechnet werden müssen, wenn dort die Arbeitnehmerzahl zur Bestimmung der Betriebsgröße ermittelt werden soll. Das BAG hat diese Frage nun für drei gesetzlich geregelte Schwellenwerte (§ 23 KSchG; §§ 9, 111 BetrVG) jeweils grundsätzlich bejaht. Arbeitgeber sollten sich auf die neue Sichtweise des BAG einstellen.

Zur Abwechselung möchten wir Sie nun kurz auf eine wichtige Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufmerksam machen.

Lange war unklar: Müssen Leiharbeitnehmer zahlenmäßig zur Belegschaft im Entleiherbetrieb gerechnet werden? Und zwar dann, wenn dort die Arbeitnehmerzahl zur Bestimmung der Betriebsgröße ermittelt werden soll? Das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt hat diese Frage nun für drei gesetzlich geregelte Schwellenwerte grundsätzlich bejaht.

Das gilt zum einen für die Berechnung des Schwellenwerts im Kündigungsschutzgesetz.

Nach der Entscheidung des BAG sind Leiharbeitnehmer hier zu berücksichtigen, wenn sie – so wörtlich – beschäftigt gewesen sind aufgrund eines im Betrieb „in der Regel vorhandenen Personalbedarf”. Dem steht nicht entgegen, dass die Le...