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BBK Nr. 14 vom

Bilanzierung und Ausweis von Annuitätendarlehen

Dipl.-Kfm. Volker Endert und Karsten Sepetauz

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Annuitätendarlehen [i]Lexikon, Annuität NWB OAAAD-57941sind solche Darlehen, bei denen in jeder Periode des Betrachtungszeitraums eine Folge gleich hoher Kapitaldienstzahlungen (Annuitäten) zu leisten ist, die sich in einen Zins- sowie einen Tilgungsanteil aufteilen. Da die Raten (= Annuitäten) stets konstant sind, gleichzeitig die Restschuld abnimmt, sinkt über die Laufzeit des Darlehens der Zinsanteil, so dass der Tilgungsanteil entsprechend ansteigt.

Verbindlichkeiten unterliegen ohne Ausnahme einem Passivierungsgebot und dürfen grundsätzlich nicht mit Forderungen saldiert werden (Saldierungsverbot). Es sind neben der bilanziellen Erfassung darüber hinaus weitere Angaben in der Bilanz und/oder im Anhang vorzunehmen. [i]Endert/Sepetauz, Restlaufzeiten von Verbindlichkeiten, BBK 12/2012 S. 542 NWB RAAAE-11030Namentlich gemäß § 268 Abs. 5 HGB die Angabe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr (Davon-Vermerk), gemäß § 285 Nr. 1 und 2 HGB Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie gesicherte Verbindlichkeiten.

Die Angabe der Restlaufzeit kann bei Annuitätendarlehen ein Problem darstellen, sofern der Zins- und Tilgungsanteil pro Periode nicht durch den ...