Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 23.04.2013 VIII R 4/10, BBK 14/2013 S. 647

Bilanzierung | Beiträge für Risikolebensversicherung keine Betriebsausgabe

Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei gegenseitig zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichten, um die wirtschaftlichen Folgen im Fall eines Todes eines Gesellschafters abzumildern.

Nach [i]Versichertes Risiko entscheidet über Betriebsausgabenabzugdem BFH kommt es für den Betriebsausgabenabzug allein auf das versicherte Risiko an: Tod, Krankheit und Erwerbsunfähigkeit gelten als private Risiken, so dass die Beiträge für entsprechende Versicherungen nicht betrieblich veranlasst sind. Anders ist dies bei berufsspezifischen Risiken wie Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen oder einer Quarantäne. Bei Rechtsanwälten gibt es aber kein berufsspezifisches Todesfallrisiko. S. 648

Hinweis:

Für [i]Verwendung der Risikolebensversicherung unbeachtlichden Betriebsausgabena...