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NWB Nr. 29 vom Seite 2302

Änderung beim Umfang des Verwaltungsvermögens durch das AmtshilfeRLUmsG

Auswirkungen, Zweifelsfragen und Gestaltungsansätze

Dr. Olaf Siegmund und Professor Dr. Lars Zipfel

[i]Eisele, NWB 29/2013 S. 2292Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung der steuerlichen Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) zugestimmt. Das Gesetz dehnt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer das Verwaltungsvermögen auf Finanzmittel aus. In diesem Beitrag werden die Auswirkungen, Zweifelsfragen und Gestaltungsansätze der Neuregelung untersucht. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, wie die Vorschrift bei Personengesellschaften anzuwenden ist.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Ausdehnung des Verwaltungsvermögens auf Finanzmittel

[i]Erweiterung des Katalogs des VerwaltungsvermögensDurch das AmtshilfeRLUmsG wird der enumerative Katalog des Verwaltungsvermögens in § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG um eine neue Nr. 4a erweitert. Der Gesetzeswortlaut des neuen § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG lautet wie folgt:

[i]Gesetzeswortlaut 2Zum Verwaltungsvermögen gehören

...

4a. der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen, soweit er 20 Prozent des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übers...