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FG Düsseldorf | Steuer auf zinslose Gewährung von Darlehen
(1) Die Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Gegenstand der Zuwendung ist die unentgeltliche Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital zu nutzen. Die Steuer entsteht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit der zinslosen Überlassung des Kapitals. (2) Dies gilt auch, wenn der Zuwendende im Iran ansässig ist und nach iranischem Recht in den ersten acht Jahren der Darlehensgewährung keine Zinsen berechnet werden dürfen. Entscheidend und ausreichend ist insoweit, dass die zur Nutzung überlassene Geldsumme nach den allgemeinen Verhältnissen dem Zuwendenden die Möglichkeit geboten hätte, das Kapital fruchtbringend anzulegen. Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich.