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Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG
(1) Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grundsätzlich keine Einnahmen-Überschussrechnung i. S. von § 4 Abs. 3 EStG. (2) Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt, so ist sein (Hilfs-)Antrag auf eine „Rücklage nach § 6b EStG i. H. des Veräußerungsgewinns” dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt. (3) Die für die § 6c-EStG- oder § 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden (Bezug: § 4 Abs. 1 und 3, § 6b Abs. 3, § 6c Abs. 1 EStG).
(1) Geht der Stpfl. davon aus, mit einer Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, so kann eine Aufze...