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Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften nicht körperschaftsteuerfrei
Veräußerungsprivileg des § 8b Abs. 2 KStG greift nicht ein
Das Veräußerungsprivileg des § 8b Abs. 2 KStG, nach dem Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften und Personenvereinigungen steuerfrei bleiben, erstreckt sich nicht auf Stillhalterprämien, die im Rahmen von Optionsgeschäften vom Stillhalter vereinnahmt werden. Die vom Stillhalter vereinnahmte Optionsprämie ist auch voll steuerpflichtig, wenn sich das Optionsgeschäft auf den Kauf oder Verkauf von Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen bezieht.
Steuerfreistellung für Anteilveräußerungen
Seit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens ist die Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft durch eine Körperschaft steuerbefreit. Nach § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 9 und Nr. 10 Buchst. a EStG führen, außer Ansatz. Die Steuerbefreiung wird gewährt, weil der Veräußerungsgewinn wirtschaftlich als Totalausschüttung der bereits verdienten und künftig noch zu erzielenden Dividenden betrachtet wird. Daher ist es aus systematischer Sicht gerechtfertigt, dass § 8b Abs. 2 KStG nur die originäre Anteilsveräußerung begünstigt, weil nur Anteile dem Anteilseigner Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vermitteln können.