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OLG München 21.03.2013 23 U 3344/12, NWB 28/2013 S. 2208

Gesellschaftsrecht | Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei Insolvenzantragstellung für die KG

Der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH einer Publikums-KG kann der KG haften, wenn er ohne Zustimmung der KG-Gesellschafter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wegen drohender Zahlungsunfähig beantragt (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Anmerkung:

Rechtlich unbestritten ist, dass eine GmbH & Co. KG im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH nicht nur die Komplementärin, sondern auch den betreffenden Geschäftsführer selbst qua drittschützender [i]Hölscheidt, NWB 13/2013 S. 944 und Ditges, NWB 18/2013 S. 1422Wirkung seiner Organstellung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, es sei denn, die alleinige Hauptaufgabe der KG beschränkt sich nicht – wie in der Praxis üblich – auf eine bloße Wahrnehmung der Komplementärfunktion (vgl. dazu