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BFH 24.04.2013 II R 53/10, NWB 28/2013 S. 2205

Grunderwerbsteuer | Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor. (2) „Bestimmter Sachverhalt” i. S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. (3) Grunderwerbsteuerrechtlich ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht.

Anmerkung:

Der Klägerin wurden von zwei Eigentümern ein Gesamterbbaurecht...