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BBK Nr. 13 vom

Überhöhte Anforderungen der Finanzverwaltung an die Kassenführung

Gottfried Wacker und Holger Högemann

Grundsätzlich hat die Finanzverwaltung an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zu zweifeln, wenn kein Anlass zum Zweifeln besteht. Bargeldintensive Betriebe dürfen nicht pauschal verdächtigt oder in der Betriebsprüfung mit grundsätzlichem Argwohn betrachtet werden: Dies gilt für Gastwirte genauso wie für Apotheker, Bäcker, Fleischer, Floristen oder sog. „Tante-Emma-Läden”.

Die Anforderungen der Finanzverwaltung an die Kassenführung erweisen sich teilweise als überhöht, soweit sie in §§ 146 und 147 AO keine Rechtsgrundlage finden. Es besteht nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung in § 158 AO kein Erfordernis, das Ergebnis einer (Kassen-)Buchführung zu verwerfen, wenn diese nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist. Das hat der BFH bereits grundlegend in einer Entscheidung aus dem Jahr 1991 festgestellt. An dieser Grundsatzentscheidung des BFH ist zumindest aus Beratersicht auch heute noch ungeachtet des technischen Fortschritts bei der Kassenführung uneingeschränkt festzuhalten.

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