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BFH 28.2.2013 III R 35/12, BBK 13/2013 S. 600

Steuerrecht | Lastenaufzug als Betriebsvorrichtung

Ein Lastenaufzug stellt eine Betriebsvorrichtung dar, wenn er hauptsächlich für die Beförderung von Materialien eingesetzt wird. Es ist dann unbeachtlich, dass der Lastenaufzug auch zur Personenbeförderung genutzt werden kann.

[i]Lastenaufzug in einer BäckereiIm Streitfall ging es um eine Bäckerei, die eine Aufzugsanlage in ihren Produktionsbetrieb einbauen ließ. Der Aufzug war zum Lastentransport bis 1,6 t sowie zur S. 601Beförderung von bis zu 16 Personen einsetzbar. Tatsächlich sollten mit dem Lastenaufzug vor allem die Backbleche sowie die Backzutaten zwischen den einzelnen Fertigungsetagen transportiert werden.

[i]Aufzug mit Förderband vergleichbarDer BFH bejahte eine Betriebsvorrichtung im Sinne von § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, weil der Aufzug unmittelbar der Fabrikation der Backwaren diente und damit die Funktion eines Förderbands erfüllte. Die Nutzbarkeit...