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BFH 17.04.2013 X R 18/11, NWB 27/2013 S. 2123

Einkommensteuer | Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei privaten Rentenversicherungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BStBl 1998 I S. 1508; Klarstellung zum , BStBl 2006 II S. 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird. (2) Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag () abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen.

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