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BFH 30.01.2013 III R 72/11, NWB 27/2013 S. 2122

Einkommensteuer | Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c EStG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grds. keine Einnahmenüberschussrechnung i. S. von § 4 Abs. 3 EStG. (2) Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, so ist sein (Hilfs-) Antrag auf eine „Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns” dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt. (3) Die für die § 6c-EStG- oder § 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden.

Anmerkung:

Die Frage nach der Übertragbarkeit der stillen Reserven nach §§ 6b, 6c EStG stellte sich erst im Revisionsverfahren, nachdem der BFH die Beurteilung d...