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NWB Nr. 27 vom Seite 2131

Hochwasserkatastrophe – Erleichterungen im Sozialversicherungsrecht

Gerald Eilts

I. Beitragseinzug

Der GKV-Spitzenverband empfiehlt für die vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgeber in analoger Anwendung der auch im Steuerbereich getroffenen Maßnahmen beim Beitragseinzug Folgendes:

  • auf Antrag des Arbeitgebers Stundung der bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Beitragsmonate Mai bis September 2013 (ohne Sicherheitsleistung und ohne Stundungszinsen);

  • Einbezugnahme von bereits vorher fällig gewesenen Beiträgen, unabhängig von bereits geschlossener Stundungsvereinbarung u. Ä.;

  • Nachweis der Schädigung durch Hochwasser ohne große Anforderungen; Bestätigung durch Gemeinde reicht aus;

  • bei Nachweis durch Fotos mit den sichtbaren Beschädigungen oder glaubhafte Erklärung des Arbeitsgebers, einen erheblichen finanziellen Schaden erlitten zu haben;

  • keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren für den Stundungszeitraum;

  • Erlass von bereits ab Beitragsmonat Mai 2013 zunächst erhobenen Säumniszuschlägen und Mahngebühren auf Antrag des Arbeitgebers;

  • keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beiträgen.

II. Entge...