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LAG Hessen 07.02.2013 9 Sa 1315/12, NWB 26/2013 S. 2049

Arbeitsrecht | Keine Kündigung wegen übersehenen Fehlers eines Kollegen

Eine Kündigung wegen des übersehenen Fehlers eines Arbeitskollegen berichtigt grds. noch nicht zu einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen; i. d. R. ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die fristlose Kündigung darf nur aus einem „wichtigen Grund” erfolgen (§ 626 Abs. 1 BGB). Ob ein „wichtiger Grund” vorliegt, muss „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Arbeitsvertragsparteien” beurteilt werden. Im Streitfall war die 48-jährige Klägerin seit 26 Jahren bei der beklagten [i]infoCenter „Kündigung des Arbeitsvertrags” NWB OAAAB-03423 Bank als Sachbearbeiterin beschäftigt, u. a. mit der Aufgabe der Überprüfung und ggf. Korrektur von Überweisungsbelegen. Dabei übersah sie einen Zahlungsbeleg, der von einem Kollegen durch unbewusstes Betätigen der Tastatur von 62,40 € auf 222.222.2...