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BGH 29.5.2013 IV ZR 165/12, NWB 26/2013 S. 2048

Versicherungsvertragsrecht | Versicherer muss mit Bevollmächtigtem korrespondieren

Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen. Dies gilt nur dann nicht, wenn dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist. Im entschiedenen Fall schloss der Versicherungsnehmer im Jahr 2010 mit einem Versicherungsmakler einen Vertrag, in dem er diesen bevollmächtigte, ihn gegenüber dem jeweiligen Versicherer zu vertreten. Der Versicherungsmakler kündigte unter Vorlage der Vollmacht die Versicherung. Der Versicherer bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung, wies aber darauf hin, dass er hinsichtlich des Vertragsverhältnisses ausschließlich mit dem Kläger als seinem Kunden Korrespondenz ...