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Umsatzsteuer | Sorgfaltspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. (2) Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.
[i]Huschens, NWB 18/2013 S. 1394Im Streitfall konnte nicht festgestellt werden, dass objektiv eine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag. Es ging deshalb nur darum, ob der Unt...