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Weitere Entlastung für Betriebe mit Hochwasserschäden
I. Kurzarbeitergeld
Hochwasser [i]Pressemitteilung Bundesagentur für Arbeit vom 7. 6. 2013und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereig-nis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Betroffene Betriebe können in diesem Fall schnell und unkompliziert bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es aber für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen:
Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.
Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen.S. 2051
Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer ü...