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BFH 6.2.2013 I R 8/12, BBK 12/2013 S. 551

Bilanzierung | Rückstellung für Anpassungsverpflichtung nach TA Luft 2002

Ein Betrieb darf eine Rückstellung für eine Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft erst dann bilden, wenn der im Bescheid der zuständigen Umweltbehörde genannte Termin zur Anpassung abgelaufen ist. Vor diesem Termin ist eine Anpassungsverpflichtung weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht.

Im Streitfall forderte das Umweltamt den Unternehmer mit Bescheid vom auf, die Emissionswerte nach TA Luft „spätestens ab dem einzuhalten”. Der Unternehmer bildete daraufhin eine Rückstellung zum , weil er eine Rauchgasreinigungsanlage installieren musste.

[i]Rechtliche Entstehung erst mit Termin laut BescheidNach dem BFH entsteht aufgrund des im Bescheid genannten Termins erst zu diesem Zeitpunkt rechtlich eine Anpassungsverpflichtung. Vor diesem Termin kann die Umweltbehörde die Anpassungsverpflichtung nic...