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Buchführung | FG verneint Einzelaufzeichnungspflicht bei Barverkäufen einer Apotheke
Das Hessische FG verneint eine Pflicht des Apothekers, die einzelnen Barverkäufe auch einzeln aufzuzeichnen. Der Apotheker muss nach Ansicht des FG den jeweiligen Warenausgang und den vereinnahmten Kaufpreis nicht einzeln aufzeichnen. Vielmehr genügt es, wenn er die Tages-Endsummen feststellt und fortlaufend in sein Kassenbuch überträgt.
[i]Zumutbarkeit und PraktikabilitätDie Begründung des FG: Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität könnten vom Unternehmer Einzelaufzeichnungen nicht verlangt werden, wenn er gegen Barzahlung Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl von Kunden im offenen Ladengeschäft verkaufe.
[i]Urteil ist mit Vorsicht zu genießenAuch wenn sich das FG auf Rechtsprechung des BFH beruft, ist das Urteil mit Vorsicht zu genießen. Der BFH hat bisher nur in Ausnahmefällen einen Verzicht auf ...