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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 2164/11 Kg EFG 2013 S. 1243 Nr. 15

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3

Kindergeld: Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bei Abbruch der Schulausbildung

Leitsatz

Die Behinderung eines blinden Kindes (GdB von 100 und Merkzeichen H und Bl), das ALG II bezieht und dessen behinderungsbedingter Mehrbedarf durch das Blindengeld abgedeckt ist, ist für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt nicht i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ursächlich, wenn es – nach gutachterlicher Feststellung - trotz seiner Behinderung in der Lage ist, eine vollschichtige Berufstätigkeit auszuüben, und die maßgebliche Ursache für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vielmehr in der - durch Geburten eigener Kinder und Erziehungszeiten, nicht aber durch Einschränkungen intellektueller Art bedingten - vorzeitigen Beendigung der u.a. das Erlernen der Blindenschrift beinhaltenden Schulausbildung liegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1243 Nr. 15
EStB 2013 S. 383 Nr. 10
EAAAE-37745

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