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Track 24 | Gewerbesteuer: Befreiung für teilstationäre Rehabilitationseinrichtungen
Das Niedersächsische FG hat jüngst – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – entschieden, dass die Erträge aus einem teilstationären Rehabilitationszentrum auch dann gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG von der Gewerbesteuer befreit sein können, wenn kein Versorgungsvertrag nach §§ 107, 111 SGB V abgeschlossen wurde.
Unter dem Aktenzeichen ist ein interessantes Verfahren zur Gewerbesteuer anhängig. Es ist vor allem wichtig für selbstständige Physiotherapeuten, die ein Reha-Zentrum betreiben. Konkret geht es um die Abgrenzung zwischen ambulanten und teilstationären Rehabilitationseinrichtungen.
Der Bundesfinanzhof hatte vor etwa zehn Jahren entschieden: Ambulante Reha-Einrichtungen profitieren nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG. Danach sind unter bestimmten Voraussetzungen Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat jetzt entschieden: Teilstationäre Reha-Einrichtungen kommen in den Genuss der Steuerbefreiung. Das FG aus Hannover schließt sich damit der in der Literatur vertretenen Auffassung an. Die Finanzverwaltung sieht das zwar grundsätzlich auch ...