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Track 02 | Dienstwagen: Lohnsteuerliche Behandlung von Kosten, die Arbeitnehmer selbst tragen
Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner laufender Kfz-Kosten (z.B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt, das bei der Ermittlung des privaten Nutzungsvorteils bei einem Firmenwagen nach der 1 %-Regelung in Abzug gebracht werden kann. Das BMF hat die entsprechende Regelung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011 präzisiert. Die neue Sichtweise gilt ab .
Ein aktuelles Schreiben aus Berlin ist wichtig für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch privat nutzen. Konkret: Für die Mitarbeiter, die sich an den laufenden Kosten ihres Dienstwagens beteiligen. Das BMF regelt die lohnsteuerliche Behandlung. Die Quintessenz lautet: Wird der geldwerte Vorteil durch die Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Methode besteuert, sollte die Zuzahlung unbedingt steueroptimal vereinbart werden. Es gilt, eine Steuerfalle zu vermeiden.
Das ist in der Tat so. Ein pauschales Nutzungsentgelt mindert nämlich den geldwerten Vorteil, wenn dieser nach der 1 %-Regelung ermittelt wird. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kfz-Kosten vollständig oder teilweise übernimmt. Also zum Beispiel dann, wenn der N...