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Berufsrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung der Wirtschaftsprüfer
Vergleichende Darstellung mit den berufsrechtlichen Vorschriften der Steuerberater
Der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung des Wirtschaftsprüfers (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO; § 4 BS WP/vBP) war bereits in der Vergangenheit wesentliche Grundlage für die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers. Die in den letzten Jahren deutlich gestiegene Komplexität des Aufgabenspektrums der Wirtschaftsprüfer erfordert eine jeweilige Anpassung des Umfangs und der Inhalte der Fortbildung an die aktuellen Auftragsinhalte. Die Wirtschaftsprüferkammer und das Institut der Wirtschaftsprüfer haben bereits vor 20 Jahren mit einer Stellungnahme (VO 1/1993) auf die Fortbildungsverpflichtung der Wirtschaftsprüfer hingewiesen. Diese Stellungnahme sah eine Mindestfortbildung von 40 Stunden pro Jahr für die Berufsangehörigen des Stands der Wirtschaftsprüfer vor, welche entsprechend nachgewiesen werden sollte. Den Status einer gesetzlichen Norm hatte diese Stellungnahme nicht. Folglich konnte die Nichteinhaltung der Fortbildungsgrundsätze der VO 1/1993 nicht mit Sanktionen durchgesetzt werden. Das hat sich in den letzten 20 Jahren deutlich geändert.
Schmitz/Lorey/Harder, Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer, Herne 2013 NWB OAAAE-33300
Wirtschaftsprüfer sind zur Fortbil...