WP Praxis Nr. 7 vom Seite 1

Neuerungen durch IDW EPS 480 und IDW EPS 490

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

Prüfung von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen

Für die Anwendung von IDW EPS 480 zur Prüfung von Abschlüssen für einen speziellen Zweck sowie IDW EPS 490 zur Prüfung von Finanzaufstellungen und deren Bestandteilen muss sich der Wirtschaftsprüfer mit neuen Begriffen wie Finanzaufstellung, Prüfungsvermerk, der Abgrenzung von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen, der Unterscheidung zwischen Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. Abschlüssen für allgemeine Zwecke und für einen speziellen Zweck sowie der Differenzierung zwischen Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung und Rechnungslegungsgrundsätzen zur Ordnungsmäßigkeit vertraut machen. Die entsprechenden Definitionen sind in den Standards enthalten und werden von Schmid ab S. 117 erläutert.

Verpflichtende Fortbildung der Wirtschaftsprüfer

Die Fortbildungsverpflichtung ist bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern unterschiedlich geregelt. Beide Berufsstände sind zur Fortbildung gesetzlich bzw. durch Berufssatzung verpflichtet. Während bei den Wirtschaftsprüfern die Fortbildung mit generellem zeitlichen Mindestumfang versehen ist, gibt es bei den Steuerberatern eine zeitliche Mindestanforderung nur bei den Fachberatern. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Dokumentationspflicht und der Überprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung. Bei den Wirtschaftsprüfern besteht generell eine Dokumentationspflicht. Eine Überprüfung erfolgt jedoch nur, wenn der Wirtschaftsprüfer am Verfahren zur Qualitätskontrolle teilnimmt oder als Prüfer für Qualitätskontrolle tätig wird. Bei den Steuerberatern besteht eine Dokumentations- und Nachweispflicht nur für die Fachberater i. S. der Fachberaterordnung. Deussen stellt ab S. 123 die unterschiedlichen berufsrechtlichen Vorschriften dar.

Kostenloser Service: Basiszinssätze für Unternehmensbewertungen nach IDW S 1

Im Rahmen von Unternehmensbewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 und bei Beteiligungsbewertungen nach IDW RS HFA 10 wird auf der Grundlage des sog. Capital Asset Pricing Model (CAPM) ein Kapitalisierungsfaktor ermittelt, der u. a. einen risikolosen Zinssatz (Basiszins) enthält. Nach IDW S 1 i. d. F. 2008, Tz. 117, empfiehlt es sich, den Basiszinssatz ausgehend von aktuellen Zinsstrukturkurven und zeitlich darüber hinausgehenden Prognosen abzuleiten. Zur Ermittlung des Basiszinssatzes stellt das IDW ein Verfahren vor, das sich auf eine von der Deutschen Bundesbank angewendete Methode stützt und nach der sog. Svensson-Methode Zinsstrukturkurven für Zero-Bondrenditen errechnet. Leider ist die Handhabung der Svensson-Formel nicht ganz einfach und die Ermittlung des Basiszinssatzes erfordert neben fachlichem Wissen auch ein gewisses technisches Know-how im Umgang mit Tabellenkalkulationsprogrammen. Im Rahmen der Datenbank NWB Wirtschaftsprüfung stellen wir Ihnen den aktuellen Basiszinssatz entsprechend der vom IDW empfohlenen Berechnungsmethode kostenlos zur Verfügung. Mehr dazu erfahren Sie auf S. II dieser Ausgabe.

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Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
WP Praxis 7/2013 Seite 1
NWB OAAAE-37665