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USt direkt digital Nr. 11 vom Seite 2

Bescheinigungen der zuständigen Landesbehörde als Grundlagenbescheide

(veröffentlicht am 22. 5. 2013)

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Ob die Festsetzungsverjährung einer Änderung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entgegensteht, ist unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO zu bestimmen.

Leitsatz

Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden, die nicht dem Anwendungsbereich der §§ 179 ff. AO unterliegen, bewirken eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO nur, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer erlassen worden sind (veröffentlicht am ).

Sachverhalt

Eine Ballettschule unterwarf in den Streitjahren 1972 bis 1992 ihre Umsätze dem Regelsteuersatz. Die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre wurden bestandskräftig.

Auf Antrag erteilte die Bezirksregierung am eine Bescheinigung gem. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wonach die Ballettschule in den Streitjahren als Privatschule ordnungsgemäß auf einen Beruf als Ballettlehrer, Balletttänzer oder Musicaldarsteller vorbereitet hat. Des Weiteren erteilte das Ministerium für Wissenschaft und Kultur am eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG, wonach die Theater– und Schulaufführungen der Ballettschule die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG be...