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Kaufvertragsrecht | Abkürzung der Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf
Haftungsausschlüsse in AGB bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobes Verschulden sind unwirksam (§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf, § 474 Abs. 1 BGB), kann die gesetzliche Regelverjährung für die Sachmängelhaftung (zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) durch AGB auf minimal ein Jahr reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB). Eine solche Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch AGB ist jedoch insgesamt unwirksam, wenn die in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausdrücklich ausgenommen werden. Mit dieser Entscheidung räumte der BGH den auf Schadensersatz und Mangelbeseitigungskosten klagenden Käufern eines Gebrauchtwagens die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei ...