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BFH 28.2.2013 VI R 58/11, NWB 25/2013 S. 1954

Einkommensteuer | Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. (2) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. mit § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i. d. F. des JStG 2010 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 € begrenzt wurden.

Anmerkung:

Hinsichtlich des Streitpunkts „Arbeitslohn von dritter Seite„ muss man sich nur die Frage ste...