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FG Rheinland-Pfalz | Kein Erlass wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung
Ein Steuererlass nach § 227 AO ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil eine bestandskräftig festgesetzte Steuer im Widerspruch zu einer späteren Rechtsprechung des EuGH steht.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind Schulgeldzahlungen an Schulen in privater Trägerschaft und an überwiegend privat finanzierte Schulen innerhalb der EU-/EWR-Staaten grundsätzlich abzugsfähig. Die Öffnung für Auslandsschulen erfolgte als Reaktion auf die Rechtsprechung ( NWB FAAAC-57814; , Kommission ./. Deutschland NWB VAAAC-57813) mit Wirkung ab dem VZ 2008 mit einer Übergangsregelung für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen der Vorjahre. Im Streitfall machten die Kl. in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre...