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KSR Nr. 6 vom Seite 9

Haftung des Steuerhinterziehers

Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter

Joachim Moritz

Einer aktuellen Entscheidung des BFH zufolge setzt die Haftung nach § 71 AO u. a. voraus, dass der Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt ist und dass bei Zweifeln, ob das der Fall ist, der Haftungstatbestand i. S. des § 71 AO zu verneinen ist.S. 10

Problemstellung

Nach § 71 AO haftet derjenige, der eine Steuerhinterziehung oder eine Hehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern. Die Frage, ob der objektive und subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung oder einer Hehlerei gegeben ist, bereitet in der Regel keine Probleme; das gilt gleichermaßen für die Frage, ob eine Beihilfe zu einer solchen Tat zu bejahen ist. Problematisch sind indes die Fälle, bei denen es zwar auf der Hand liegt, dass entsprechende Straftaten begangen worden sind, die einzelnen Täter jedoch anonym bleiben und lediglich aus vorhandenen Vergleichsgruppen darauf geschlossen werden kann, dass Steuerhinterziehungen bzw. Beihilfen zu solchen gegeben sind. Einen derartigen Fall aus dem Bankenbereich hatte der BFH nunmehr zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger war Leiter der Wertpapieradministration bei einem Kreditinstitut (X) und unmittelbar dem Vorstand unterstellt. X war...