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KSR Nr. 6 vom Seite 7

Keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei schwankenden Einkünften eines Freiberuflers

Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars gehört nicht zu den außerordentlichen Einkünften

Alois Th. Nacke

Die BFH hat in einer Entscheidung im Einzelnen erläutert, dass außerordentliche Einkünfte nicht bei berufsüblichen Honoraren angenommen werden können. Dies gelte auch bei temporal schwankenden Einkünften. Honorareinnahmen sind nicht deshalb „außerordentlich” oder atypisch, weil der Auftraggeber finanziell nicht oder kaum in der Lage ist, Vorschusszahlungen zu leisten.S. 8

Honorar in Höhe von 88 % des Jahresgewinns

Der Kläger war Rechtsanwalt und erzielte in den Jahren 2003 bis 2008 folgende Jahresgewinne: 2003: 18.768,51 €, 2004: ./. 768,60 €, 2005: 20.392,33 €, 2006: 61.931,06 €, 2007: 67.517,67 € und 2008: 45.984,03 €. Der Jahresgewinn des Jahres 2006 (61.931,06 €) beruhte zu 88 % auf einem vereinbarten Honorar aus einer Erbrechtsangelegenheit (54.500 €).

Der Kläger hatte in einer Erbrechtsangelegenheit den Neffen und die Nichte des Erblassers, der ein Vermögen von ca. 10 Mio. € hinterließ, seit 2003 vertreten. Da die Mandanten nicht zahlungsfähig waren, machte der Kläger gegen seine Mandanten keine Vorschussansprüche geltend. Die Mandanten erhielten in den gerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe. Der Kläger verzichtete allerdings darauf, Vorschüsse geg...