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KSR Nr. 6 vom Seite 5

Einkünfte von selbständig tätigen Prostituierten

Änderung der Rechtsprechung des Großen Senats zur Einordnung der Einkünfte

Frank Schindler

Der Große Senat des BFH hat auf Vorlage des III. Senats in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass selbständig tätige Prostituierte (sog. Eigenprostitution) Einkünfte aus Gewerbetrieb und keine sonstigen Einkünfte erzielen.

Rechtlicher Rahmen und bisherige Rechtsprechung

Unter einem Gewerbetrieb ist gem. § 2 Abs. 1 GewStG, § 15 Abs. 2 EStG jede selbständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, falls sie den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet und es sich nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder einer selbständigen Arbeit handelt. Demgegenüber erzielt nach § 22 Nr. 3 EStG sonstige Einkünfte, wer Leistungen erbringt, soweit diese weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i. S. der Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 des § 22 EStG gehören. Eine (sonstige) Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (vgl. , BStBl 2012 II S. 661).

Der Große Senat des BFH hatte 1964 entschieden, dass s...BStBl 1964 III S. 500BStBl 2000 II S. 610