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Einkommensteuer | Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietvertragsübernahme
Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, wird nach dem seine Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfsklausel, indiziert.
Die Befristung eines Mietverhältnisses allein genügt nicht als Indiz für eine Verneinung der Einkunftserzielungsabsicht. Ein Vermieter, der Verluste aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, sollte es daher vermeiden, die Befristung des Mietverhältnisses mit der Erklärung einer Selbstnutzungs- oder Verkaufsabsicht zu verbinden. Allerdings ist ein Zeitmietvertrag über Wohnraum nach § 575 BGB nur zulässig, wenn eine solche [i]Hilbertz, NWB 3/20...