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Abgabenordnung | Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen aufgrund unklarer Bescheinigung eines Versorgungswerks
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, ist das Finanzamt nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen auch dann nicht durch die Grundsätze von Treu und Glauben an einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung des Bescheids gehindert, wenn ihm seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last fällt, es die Angaben in der Steuererklärung also zum Anlass einer Nachfrage beim Steuerpflichtigen hätte nehmen müssen. (2) Im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger...