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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 625/08

Gesetze: AStG § 15 Abs. 1, AStG § 15 Abs. 7, AStG § 21 Abs. 18 S. 2, EStG § 3c Abs. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, KStG § 8b Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 182 Abs. 1

Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen Familienstiftung

Leitsatz

  1. Das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung ist getrennt von dem Einkommen des Stifters nach den für juristische Personen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind Freibeträge, die nach deutschem Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, nach den allgemeinen Regeln anzusetzen.

  2. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte

  3. Gesondert festgestellt werden die Einkünfte auf der Ebene der Stiftung (vgl. § 10 AStG). Steuerliche Vergünstigungen oder Steuerbefreiungen, die sich allein aus der spezifischen Systematik der Besteuerung der Körperschaften ergeben, wie dies insbesondere für Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt Für eine Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Zurechnungsverpflichteten ist kein Raum.

  4. Die Zurechnung des von einer GbR im Rahmen der Gewinnverteilung zugrundeliegenden negativen Einkommens aus Anlagen und der Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios (hier: Wandelschuldverschreibungen) auf Stiftungen bzw. die Stifter wird weder durch §3c Abs. 1 EStG noch durch § 8b Abs. 3 S. 3 KStG bzw. § 15 Abs. 7 S. 2 AStG ausgeschlossen.

  5. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR kann eine Vielzahl selbständiger Regelungen enthalten, die selbständig angefochten und in Rechtskraft erwachsen können. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger angreift ist durch Auslegung zu ermitteln. 6. Hat das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellt, dass keine Gewerblichkeit einer GbR vorliegt und hat es mangels Buchführungspflicht eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG akzeptiert, ist das Gericht an die Feststellung gebunden.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 1011 Nr. 20
DStRE 2013 S. 697 Nr. 11
ErbStB 2013 S. 250 Nr. 8
Ubg 2013 S. 398 Nr. 6
VAAAE-36669

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