Zurechnung negativen Einkommens einer liechtensteinischen
Familienstiftung
Leitsatz
Das Einkommen einer ausländischen Familienstiftung ist getrennt von dem Einkommen des Stifters nach den für juristische Personen
geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind Freibeträge, die nach deutschem Steuerrecht bei der Ermittlung des Einkommens
zu berücksichtigen sind, nach den allgemeinen Regeln anzusetzen.
Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG vorgesehene Zurechnung findet erst im Anschluss an die Ermittlung des Einkommens der Stiftung
statt und bezieht sich nur auf jenes Einkommen, nicht aber auf die in ihm enthaltenen Einkünfte
Gesondert festgestellt werden die Einkünfte auf der Ebene der Stiftung (vgl. § 10 AStG). Steuerliche Vergünstigungen oder
Steuerbefreiungen, die sich allein aus der spezifischen Systematik der Besteuerung der Körperschaften ergeben, wie dies insbesondere
für Steuerbefreiungen nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG gilt, bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte unberücksichtigt Für eine
Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Zurechnungsverpflichteten ist kein Raum.
Die Zurechnung des von einer GbR im Rahmen der Gewinnverteilung zugrundeliegenden negativen Einkommens aus Anlagen und der
Umschichtung eines Wertpapier-Portfolios (hier: Wandelschuldverschreibungen) auf Stiftungen bzw. die Stifter wird weder durch
§3c Abs. 1 EStG noch durch § 8b Abs. 3 S. 3 KStG bzw. § 15 Abs. 7 S. 2 AStG ausgeschlossen.
Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer GbR kann eine Vielzahl selbständiger Regelungen
enthalten, die selbständig angefochten und in Rechtskraft erwachsen können. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger angreift
ist durch Auslegung zu ermitteln. 6. Hat das Finanzamt in dem Feststellungsbescheid bestandskräftig festgestellt, dass keine
Gewerblichkeit einer GbR vorliegt und hat es mangels Buchführungspflicht eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG akzeptiert,
ist das Gericht an die Feststellung gebunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 1011 Nr. 20 DStRE 2013 S. 697 Nr. 11 ErbStB 2013 S. 250 Nr. 8 Ubg 2013 S. 398 Nr. 6 VAAAE-36669
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