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BBK Nr. 11 vom

Das Festwertverfahren in Handels- und Steuerbilanz

Karl Broemel und Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Sorg/Schlachter, Das Festwertverfahren im Handels- und Steuerrecht, BBK 24/2011 S. 1179 NWB RAAAD-97653Gemäß § 240 Abs. 3 Satz 1 HGB können Vermögensgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden. Da das EStG keine eigenständige Regelung für das Festwertverfahren vorsieht, entspricht es gemäß dem Maßgeblichkeitsprinzip des § 5 Abs. 1 Satz 1 HGB den handelsrechtlichen Vorgaben. Erforderlich für das Festwertverfahren ist, dass die Vermögensgegenstände

  • [i]infoCenter, Bestandsbewertung NWB BAAAC-31417Sachanlagevermögen oder Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe darstellen,

  • regelmäßig ersetzt werden,

  • der Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und

  • [i]Wesentlichkeitsgrenzender Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Nachrangig bedeutet, sofern der (jeweilige) Festwert 5 % der Bilanzsumme nicht überschreitet. Für steuerliche Zwecke ist eine Wertschwelle bezogen auf die Bilanzsumme von 10 % zulässig.

[i]Unterschied zu VerbrauchsfolgeverfahrenDie Festbewertung führt zu einer Erleichterung sowohl von der Verpflichtung zur jährlichen Bestandsaufnahme (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB) als auch hinsichtlich des Grundsatzes der Einzelbewertung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB, da diese Methode auch au...